Einkommensteuergesetz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30b EStG — Immobilienertragsteuer
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 30b Abs 4 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25%“ die Wortfolge „für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24% und für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23%“.
In-Kraft-Treten:
§ 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Aufgrund der mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I, BGBl I 2022/10, umgesetzten stufenweisen Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes auf 24% im Kalenderjahr 2023 und auf 23% für die Kalenderjahre ab 2024 soll – korrespondierend zu den Änderungen in § 30b Abs 1a mit BGBl I 2022/10 – auch die Höhe der vom Steuerpflichtigen zu leistenden Vorauszahlungen gemäß § 30b Abs 4 zweiter Satz angepasst werden, wenn es sich bei dem Steuerschuldner um eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs 1 KStG 1988 handelt.
Die Regelung so...