Einkommensteuergesetz
2024
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§ 30 EStG — Private Grundstücksveräußerungen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Veräußerung von“ die Wortfolge „im Privatvermögen“ eingefügt.
b) In Abs 2 Z 4 erster Teilstrich entfällt das Wort „sowie“.
c) In Abs 2 Z 4 zweiter Teilstrich wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ nach dem Beistrich angefügt.
d) Nach Abs 2 Z 4 zweiter Teilstrich wird folgender dritter Teilstrich angefügt:
„– zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt.“
e) In Abs 7 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „in der Steuererklärung“.
In-Kraft-Treten:
§ 30 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 427).
§ 30 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 426).
§ 30 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden (§ 124b Z 423).
Die Gesetze...