Einkommensteuergesetz
2024
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§ 29 EStG — Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)
Kommentar
Übersicht
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Gliederung: | |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | ||
2. | Wiederkehrende Bezüge | ||
A. | Freiwillige Bezüge, Unterhaltsansprüche und Bezüge aus einer Pensionszusatzversicherung: | ||
B. | Rententypen | ||
a. | Renten anlässlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern | ||
a.1. | Gegenleistungsrente (entgeltliche Kaufpreisrenten) | ||
a.2. | Gemischte Renten | ||
a.3. | Unterhaltsrente (freiwillige Rente) | ||
Wertmäßige und zeitliche Abgrenzung | |||
Systematik | |||
b. | Renten anlässlich der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen | ||
b.1. | Die Gegenleistungsrente (entgeltliche Kaufpreisrente) | ||
b.2. | Außerbetriebliche und betriebliche Versorgungsrente | ||
b.3. | Unterhaltsrente (freiwillige Rente) | ||
Wertmäßige und zeitliche Abgrenzung | |||
Systematik | |||
c. | Sonstige Renten (sowie dauernde Lasten) | ||
3. | Abgrenzung des § 29 Z 1 und Z 3 zu Veräußerungsgeschäften im Sinne der § 30 und § 31 | ||
4. | Einkünfte aus Leistungen | ||
5. | Funktionsgebühren |
1. Allgemeines
1
„Sonstige Bezüge“ sind die siebente Einkunftsart; sie kommt nur für Einkünfte in Betracht, die nicht zu den übrigen sechs Einkunftsarten (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 6) gehören.
2
Die Aufzählung der „sonstigen Einkünfte“ in § 29 ist erschöpfend (Quantschnigg/Schuch, § 29 Rz 1 ...