Einkommensteuergesetz
2024
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§ 27a EStG — Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
2. Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/111)
3. Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO; BGBl II 2022/455)
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 27a wird wie folgt geändert:
a) In § 27a Abs 2 Z 1 wird das Wort „Geldforderungen“ durch das Wort „Forderungen“ ersetzt.
b) In Abs 4 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
„3a. Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des § 27 Abs. 4a ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4a Z 2 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten, insbesondere die Auswahl der Bezugsgröße, hinsichtlich derer der gleitende Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sowie Vorgaben zu Veräußerungsreihenfolgen dur...