Einkommensteuergesetz
2024
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§ 24 EStG — Veräußerungsgewinne
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 3 wird die Wortfolge „Grund und Boden“ durch die Wortfolge „Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1“ ersetzt.
b) Abs 6 lautet:
„(6) Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von § 6 Z 4 – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.“
c) In Abs 7 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„bei Übertragung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an einer Personengesellschaft ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist.“
In-Kraft-Treten:
§ 24 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 ist erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem erfolgen. § 24 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem