Einkommensteuergesetz
2024
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§ 21 EStG — Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 3 Z 1)
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (BGBl II 2022/449)
Auf Grund des § 17 Abs 4, Abs 5 und Abs 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 174/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Gewinnermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 125/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 574/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 1 wird der Betrag „130 000“ durch den Betrag „165 000“ ersetzt.
b) In Abs 1a wird der Betrag „400 000“ durch den Betrag „600 000“ ersetzt.
2. In § 7 Abs 4 wird jeweils der Betrag von „40 000“ durch den Betrag von „45 000“ ersetzt.
3. In § 15 Abs 2 wird die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG“ durch die Wortfolge „Pflichtbeiträge nach dem BSVG oder BMSVG“ ersetzt.
4. Dem § 17 wird folgender Abs 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 1a und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden. § 15 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalende...