Einkommensteuergesetz
2024
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§ 20 EStG — Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/194)
§ 20 Abs 1 Z 8 lautet:
„8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des § 67 Abs. 6, soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.“
In-Kraft-Treten:
§ 20 Abs 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/194 ist für alle nach dem geleisteten Zahlungen anzuwenden (§ 124b Z 418).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (IA 2892/A BlgNR XXVII. GP):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung G 228/2021 § 20 Abs 1 Z 8 mit aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass hinsichtlich der Zuerkennung von Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen – insbesondere auf Grund ihrer Erzwingbarkeit – eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips vorliege, die durch keine Lenkungsziele gerechtferti...