Einkommensteuergesetz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 EStG — Sonderausgaben
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (FORG-AnpassungsV; BGBl I 2020/579)
Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 122/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
2. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
„§ 15. § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit in Kraft.“
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018; BGBl I 2018/62)
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6“ die Wortfolge „und Abs. 3 Z 2a“ eingefügt.
b) In Abs 8 Z 3 lit b lautet der letzte Satz wie folgt:
„Dies gilt auch, ...