Einkommensteuergesetz
2024
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§ 15 EStG — Einnahmen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
2. Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2023/404)
1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 15 Abs 2 Z 2 wird die Wortfolge „für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern“ durch die Wortfolge „für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 15 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Die Verordnungsermächtigung sieht derzeit vor, dass im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorgesehen werden können. Die Ermäßigungen und Befreiungen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern sollen jedoch nicht rein auf die Zurverfügungstellung eingeschränkt sein, sondern beispielsweise auch das Aufladen des Elektroautos beim Arbeitgeber umfassen.
2. Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2023/404)
Auf...