Einkommensteuergesetz
2024
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Anlage 2
Kommentar
1
Die Aktualisierung der Gesellschaftsliste erfolgt entsprechend den in der Richtlinie 2003/123/EG enthaltenen Ergänzungen. Weiters sind der Gesellschaften in den neuen Mitgliedstaaten auf Grund der Beitrittsakte sowie die Steuern in den neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Auf Grund des dynamischen Verweises auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs zur Mutter/Tochterrichtlinie in § 94a wäre zwar die Anpassung nicht erforderlich. Die Aktualisierung erfolgt mit Rücksicht auf eine einfachere Anwendung (EB zur RV 686, GP XXII).
2
Aufgrund der oben angeführten Gründe erfolgte auch die Anpassung hinsichtlich des EU-Beitritts von Bulgarien und Rumänien am .
3
Die Änderungen der Anlage 2 (zu § 94 Z 2 EStG) durch das AbgÄG 2014 tragen der Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom S. 8, durch die Richtlinie 2013/13/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuern anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 141 vom S. 30, Rechnung.
4
Die Ergänzung der Anlage 2 durch das EU-AbgÄG 2016 um bestimmte Gesellschaftstypen poln...