Einkommensteuergesetz
2024
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§ 124b Z 364 EStG
Übersicht
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Gliederung: | |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | 1 | |
2. | Jahressechstel | 2 |
Sonstige Literatur: Mayr, Das KonStG 2020 im Überblick, RdW 2020, 545; Shubshizky, Sonstige abgabenrechtliche Neuerungen im Personalbereich, ASoK 2020, 318; Steiger, Personalverrechnungstechnische Aspekte, taxlex 2020, 289.
Kommentar
1. Allgemeines
1
Als Teil des KonjunkturstärkungsG 2020 (BGBl I 2020/96) wurde die gegenständliche Sonderregelung für das Jahr 2020 geschaffen, um die Besteuerung der sonstigen Bezüge (13./14. Monatsbezug) für Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit (§ 37b AMSG) waren, nach dem Einkommensteuertarif zu verhindern. Mit dem COVID-19-StMG soll die Sonderregelung auch für das Kalenderjahr 2021 gelten (IA BlgNR 1109 XXVII. GP 4).
2. Jahressechstel
2
Sonstige Bezüge iSv § 67, also Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält (insb einmalige Bezüge zB 13. und 14. Monatsentgelt, Belohnungen, Provisionen), werden grds begünstigt besteuert. Voraussetzung ist, dass die sonstigen Bezüge das sog Jahressechstel – also ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge – nicht übersteigen (siehe § 67 Tz 17 ff).
Nach § 67 Abs 2 Satz 1 beträg...