Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 24. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 124b Z 354 EStG

Mayr/ Tumpel

Übersicht


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1.
Allgemeines
1
2.
Grundregel
2
3.
Übergangsregelung
3

Kommentar

1. Allgemeines

Die gegenständliche Bestimmung wurde mit dem BGBl I 2020/48 in § 124b eingefügt. Im BGBl I 2020/54 wurden die Z 353 und 354 ein zweites Mal vergeben. Auf Grund der Formulierung „in § 124b werden nach Z 352 folgende Z 353 und Z 354 angefügt“ sind die betreffenden Ziffern doppelt im Rechtsbestand. Eine Bereinigung soll mit dem COVID-19-StMG erfolgen.

1

Zur Förderung der Gastronomie, die von der COVID-19-Krise hart getroffen wird, sind Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden gem § 20 Abs 1 Z 3 ab dem bis zum Jahresende zu 75% statt 50% absetzbar (vgl ErläutIA zu 19. COVID-19-Gesetz BlgNR 537 XXVII. GP 3). Dies soll einen zusätzlichen Anreiz für Geschäftsessen schaffen (Mayr, RdW 2020, 465).

2. Grundregel

2

Nach § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz dürfen Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, grds nicht von den einzelnen Einkünften abgezogen w...

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