Einkommensteuergesetz
2024
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§ 124b Z 354 EStG
Übersicht
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Gliederung: | |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | 1 | |
2. | Grundregel | 2 | |
3. | Übergangsregelung | 3 |
Erlässe: EStR 2000, Rz 4815 f.
Sonstige Literatur: Mayr, COVID-19: Das steuerliche Wirtshaus-Paket, RdW 2020, 465; Neumeister, Bewirtung von Geschäftsfreunden (19. COVID-19-Gesetz), BBi 2020, 4.
Kommentar
1. Allgemeines
Die gegenständliche Bestimmung wurde mit dem BGBl I 2020/48 in § 124b eingefügt. Im BGBl I 2020/54 wurden die Z 353 und 354 ein zweites Mal vergeben. Auf Grund der Formulierung „in § 124b werden nach Z 352 folgende Z 353 und Z 354 angefügt“ sind die betreffenden Ziffern doppelt im Rechtsbestand. Eine Bereinigung soll mit dem COVID-19-StMG erfolgen.
1
Zur Förderung der Gastronomie, die von der COVID-19-Krise hart getroffen wird, sind Aufwendungen oder Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden gem § 20 Abs 1 Z 3 ab dem bis zum Jahresende zu 75% statt 50% absetzbar (vgl ErläutIA zu 19. COVID-19-Gesetz BlgNR 537 XXVII. GP 3). Dies soll einen zusätzlichen Anreiz für Geschäftsessen schaffen (Mayr, RdW 2020, 465).
2. Grundregel
2
Nach § 20 Abs 1 Z 3 zweiter und dritter Satz dürfen Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, grds nicht von den einzelnen Einkünfte...