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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 24. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 5 EStG — Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden

Herzog/ Mayr

Aktuelle Hinweise

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 5 Abs 2 lautet der dritte Satz:

„Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

In-Kraft-Treten:

§ 5 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden (§ 124b Z 423).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):

Die Regelungen sollen vor dem Hintergrund der neu eingeführten Generalnorm des § 39 Abs 4 angepasst werden:

– In § 5 Abs 2 dritter Satz ist nach bisheriger Rechtslage vorgesehen, dass die Antragstellung „bis zur Rechtskraft“ erfolgen kann. Da § 39 Abs 4 zweiter Satz dies nun ausdrücklich regelt, kann die Bezugnahme auf die „Rechtskraft“ ebenfalls entfallen und soll daher gestrichen werden. Im Ergebnis tritt dadurch keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein, weil der Begriff „Rechtskraft“ hier nicht im Sinne der ersten Rechtskraft ...

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