Einkommensteuergesetz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 109a EStG — [Verordnungsermächtigung über Mitteilungspflichten]
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 (BGBl II 2023/215)
Auf Grund des § 44 und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2023, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 51/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 4 ASVG“ die Wortfolge „oder § 1 Abs. 6 B-KUVG“ eingefügt.
2. In § 5 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs 2 angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2023 ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem geleistet wird.“
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl II 2020/579)
Auf Grund der § 3 Abs. 2, 84 Abs. 1, 109a und 109b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pf...