Einkommensteuergesetz
2024
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§ 108h EStG — Einrichtungen der Zukunftsvorsorge
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 108h Abs 2 letzter Satz wird das Wort „das“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 108h Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Es sollen Redaktionsversehen korrigiert […] werden.
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
In § 108h Abs 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.
In-Kraft-Treten:
§ 108h Abs 1 Z 2 in der Fassung BGBl I 2021/3 ist erstmalig nach dem (Tag der Kundmachung im BGBl) anzuwenden.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (IA 1109/A BlgNR XXVII. GP):
Die Aktienquote in der Zukunftsvorsorge wird durch eine Durchschnittsbetrachtung ermittelt. Bei Unterschreiten der Aktienmindestquote in der Zukunftsvorsorge durch Wertverfall (sog. Passives Unterschreiten) ist eine Nachbeschaffung innerhalb der ersten beiden Monate des folgend...