Einkommensteuergesetz
2024
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§ 108 EStG — Bausparen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 108 Abs 9 wird das Wort „keine“ durch das Wort „keinen“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 108 Abs 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Es sollen Redaktionsversehen korrigiert […] werden.
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl I 2020/579)
Auf Grund des § 108 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, in Verbindung mit § 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988, BGBl. II Nr. 296/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 164/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 3, § 5, § 7 und § 9 wird jeweils die Wortfolge „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 12 erhält die Bezeichnung „(1)“und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3, § 5,...