Einkommensteuergesetz
2024
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§ 4a EStG — Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023; BGBl I 2023/188)
§ 4a samt Überschriften lautet:
„Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)
§ 4a. (1) Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
– zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowie
– an die in Abs. 6 genannten Einrichtungen
gelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
(2) Begünstigte Zwecke sind:
1. Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO.
2. Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO.
3. Die Durchführung
– von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
– der Entwicklung und Erschließung der Künste oder
– von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002...