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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 24. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 102 EStG — Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Ludwig

Aktuelle Hinweise

(24. Lieferung, Stand )

Gliederung:

1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)

2. Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2023/31)

3. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

4. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)

1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)

In § 102 Abs 3 wird der Betrag „9 000“ durch den Betrag „9 567“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 102 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 412).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1662 BlgNR XXVII. GP):

In den betreffenden Bestimmungen soll die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 umgesetzt werden.

2. Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2023/31)

In § 102 Abs 1 Z 3 wird das Wort „Abzugssteuer“ durch das Wort „Abzugsteuer“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 102 Abs 1 Z 3 in der Fassung de...

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