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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 24. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 100 EStG — Höhe und Einbehaltung der Steuer

Ludwig

Aktuelle Hinweise

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

§ 100 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 1 lautet der zweite Satz:

„In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.“

b) Abs 1a lautet:

„(1a) Ist der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:

1. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.

2. In den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Z 1 einbehalten werden.“

c) Abs 4 Z 3 lautet:

„3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder eines § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.“

In-Kraft-Treten:

§ 100 Abs 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, tritt mit

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