Einkommensteuergesetz
2024
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§ 99 EStG — Steuerabzug in besonderen Fällen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
2. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
3. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)
1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)
In § 99 Abs 2 Z 2 wird der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 126“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 99 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 412).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1662 BlgNR XXVII. GP):
In den betreffenden Bestimmungen soll die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 umgesetzt werden.
2. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 99 Abs 1 Z 6 lautet:
„6. Bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines § 186 oder § InvFG 2011