Einkommensteuergesetz
2024
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§ 97 EStG — Steuerabgeltung
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 97 Abs 2 entfällt der vierte Satz.
In-Kraft-Treten:
§ 97 Abs 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden (§ 124b Z 423).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
In § 97 Abs 2 ist im vierten Satz vorgesehen, dass die Verlustausgleichsoption (Verlustausgleich in Bezug auf endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte zum besonderen Steuersatz) innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden kann. Eine vergleichbare Option besteht – allerdings ohne zeitliche Begrenzung – für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (Veranlagungsoption gemäß § 30b Abs 3). Die Rechtslage in § 97 soll mit der in § 30b harmonisiert werden. Die zeitliche Befristung soll daher ersatzlos entfallen und auf die Option die allgemeine Grundregel des § 39 Abs 4 zweiter Satz angewendet werden können.
Literatur: siehe bei § 93.
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