Einkommensteuergesetz
2024
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§ 96 EStG — Abfuhr der Kapitalertragsteuer
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 96 Abs 5 wird der Verweis „§ 93 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 93 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 96 Abs 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden (§ 124b Z 434).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Literatur: siehe bei § 93.
Kommentar
Übersicht
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Gliederung: | |||
---|---|---|---|
1. | Allgemeines | ||
2. | Fälligkeit der KESt (§ 96 Abs 1) | ||
a) | Beteiligungserträge und Zuwendungen von Privatstiftzungen (Z 1 lit a) | ||
i) | Grundregelung | ||
ii) | Sonderfälle | ||
b) | Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten (Z 1 lit b) | ||
c) | Zinsen beschränkt Steuerpflichtiger (Z 1 lit c) | ||
d) | Sonstige Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital (Z 1 lit d) | ||
e) | Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten (Z 2) | ||
f) | Einkünfte aus Kryptowährungen (Z 3) | ||
3. | Zuständigkeit (§ 96 Abs 2) | ||
4... |