Einkommensteuergesetz
2024
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§ 95 EStG — Schuldner und Abzugsverpflichteter
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 95 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 2 Z 1 lit b dritter Teilstrich wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender vierter Teilstrich eingefügt:
„– eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.“
b) In Abs 2 Z 1 wird in lit b im bisherigen fünften Teilstrich die Wortfolge „das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt“ durch die Wortfolge „das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen“ ersetzt.
c) In Abs 2 Z 2 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender vierter Teilstrich angefügt:
„– eine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018.“
d) In Abs 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere digitale Befreiungserklärung oder deren Widerruf)“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 95 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.
§ 95 Abs 3 Z 2 i...