Einkommensteuergesetz
2024
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§ 94 EStG — Ausnahmen von der Abzugspflicht
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/194)
2. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
3. Änderung durch das Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 2023/200)
4. Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung (BefE-DV; BGBl II 2023/263)
1. Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl I 2022/194)
In § 94 wird folgende Z 14 angefügt:
„14. Bei Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 36.“
In-Kraft-Treten:
§ 94 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/194 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (IA 2892/A BlgNR XXVII. GP):
Es soll korrespondierend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs 1 Z 36 für Zuwendungen aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen auch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer vorgesehen werden.
2. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 94 wird wie folgt geändert:
a) Z 5 lautet:
„5. Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sit...