Einkommensteuergesetz
2024
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§ 89 EStG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 89 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 2 wird die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ ersetzt.
b) In Abs 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn für Dienstnehmer eine Befreiung gemäß § 1 Z 7 Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in Anspruch genommen wird, ist dies ebenfalls zu übermitteln.“
In-Kraft-Treten:
§ 89 Abs 2 und Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben gemäß § 89 Abs 6 den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Wenn vom Arbeitgeber die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 Neugründungsförderungsgesetz in Anspruch genommen wird, indem der Betriebsinhaber bei der Sozialversicherung mittels amtlich...