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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 24. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 89 EStG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

Kirchmayr/ Schaunig

Aktuelle Hinweise

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

§ 89 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 2 wird die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ ersetzt.

b) In Abs 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wenn für Dienstnehmer eine Befreiung gemäß § 1 Z 7 Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in Anspruch genommen wird, ist dies ebenfalls zu übermitteln.“

In-Kraft-Treten:

§ 89 Abs 2 und Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):

Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben gemäß § 89 Abs 6 den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Wenn vom Arbeitgeber die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 Neugründungsförderungsgesetz in Anspruch genommen wird, indem der Betriebsinhaber bei der Sozialversicherung mittels amtlich...

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