Einkommensteuergesetz
2024
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§ 82a EStG — Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
Aktuelle Hinweise
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
In § 82a wird nach Abs 6 folgender Abs 7 angefügt:
„(7) Haftungsbeträge nach Abs. 3 Z 2 sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorzunehmen.“
In-Kraft-Treten:
§ 82a Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2023/110 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag () in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2086 BlgNR XXVII. GP):
Mit Erkenntnis vom , Ro 2017/15/0027, hat der VwGH in einer Revisionssache betreffend Auftraggeberhaftungs-Zahlungen gemäß § 82a entschieden, dass derartige Zahlungen nicht mehr – wie von der Finanzverwaltung bis dahin vertreten – nach den Verrechnungsregeln der BAO gemäß § 214 Abs 1 auf Saldo verbucht werden dürfen, sondern eingeschränkt nur mit Forderungen auf Lohnabgaben verrechnet werden dürften. Aus diesem Grund soll eine Präzisierung bzw. Ergänzung der Regelung in dem Sinn erfolgen, dass explizit vorgesehen wird, dass zwar vorrangig auf Lohnabgaben zu v...