TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 23. Ergänzungslieferung

2023

ISBN: 978-3-7089-2328-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 16 EStG — Werbungskosten

Zorn

Aktuelle Hinweise

(Covid-Bestimmungen, Stand )

1. Änderung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020; BGBl I 2020/96)

In § 16 Abs 1 Z 8 wird nach lit d folgende lit e angefügt:

„e) Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

In-Kraft-Treten:

§ 16 Abs 1 Z 8 lit e in der Fassung BGBl I 2020/96 ist erstmalig auf nach dem angeschaffte oder hergestellte Gebäude anzuwenden (§ 124b Z 357).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 287 BlgNR XXVII. GP):

Als konjunkturfördernde Maßnahme soll in § 16 Abs 8 lit e für Gebäude, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens das Dreifache des Prozentsatzes der lit. d (4,5%), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3%). Ab dem zweitfolg...

Einkommensteuergesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.