Einkommensteuergesetz
2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 EStG — Einnahmen
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2020/221)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 314/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs 8 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Für Kraftfahrzeuge, für die vor dem ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde, die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor erstmalig zugelassen werden konnten und es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, für Erstzulassungen bis weiterhin § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2015 zur Anwendung kommen.“
(21. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Ste...