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LOHNVERRECHNUNG | Das neue Telearbeitsgesetz

Von ICON am

Erceg Svetlana | Waser Karl

Während der Corona Pandemie erließ der Gesetzgeber im Jahr 2021 das bis heute geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket. Die Möglichkeit für Dienstnehmer, ihre Tätigkeit von zuhause aus verrichten zu können, fand in der Praxis großen Anklang. In den letzten Jahren hat sich aber zunehmend gezeigt, dass die Einschränkung der Regelungen auf ein Arbeiten im „Homeoffice“ nicht mehr zeitgerecht ist und es einer Ausweitung hin zu einer ortsungebundenen Telearbeit bedarf. Die Regierung hat daher ein sogenanntes „Telearbeitsgesetz“ (TelearbG) vorgelegt, das demnächst im Nationalrat beschlossen werden soll.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die damit jetzt schon absehbaren arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Änderungen, die mit in Kraft treten sollen.

Arbeitsrechtliche Änderungen (Änderungen im AVRAG)

Telearbeit liegt nach § 2h Abs. 1 AVRAG idF TelearbG vor, wenn die Arbeitsleistung regelmäßig unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Dienstnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit, erfolgt. Somit sind dann neben der Wohnung des Dienstnehmers auch Wohnräumlichkeiten von Angehörigen, Co-Working-Spaces und sonstige vom Dienstnehmer gewählte Orte (wie z.B. Freibad, Café, Bibliothek) vom Anwendungsbereich mitumfasst.

Die Telearbeit muss – wie bislang die Homeoffice-Arbeit – schriftlich vereinbart werden und kann weder vom Dienstnehmer noch Dienstgeber einseitig durchgesetzt werden. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, können jedoch um weitere Arbeitsorte ergänzt werden.

Der Dienstgeber ist weiterhin zur Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet, wovon jedoch durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diesfalls hat der Dienstgeber einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten.

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen (Änderungen im ASVG)

Im Hinblick auf den Umfang des Unfallversicherungsschutzes bei Wegzeiten der Dienstnehmer wird künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden:

  • Telearbeit im engeren Sinn (§ 175 Abs. 1a ASVG idF TelearbG):

    • Homeoffice (Haupt- oder Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers)

    • Wohnung von nahen Angehörigen (sofern in der Nähe zur Wohnung oder Arbeitsstätte)

    • vom Arbeitnehmer angemietete Co-Working-Spaces (sofern in der Nähe zur Wohnung oder Arbeitsstätte)

  • Telearbeit im weiteren Sinn

    • alle Orte, die nicht unter den Begriff der Telearbeit im engeren Sinn fallen, sofern sie vom Dienstnehmer selbst ausgewählt werden

Bei Vorliegen von Telearbeit im engeren Sinn sind die Wege zu diesen Orten, wenn diese aufgrund der Tätigkeit und nicht aus privaten Gründen zurückgelegt werden, nach den allgemeinen Grundsätzen des Wegeschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Liegt Telearbeit im weiteren Sinn vor, unterstellt der Gesetzgeber, dass für die Wegstrecken dorthin private Interessen maßgeblich sind. In solchen Fällen steht nur die tatsächliche Verrichtung der Arbeitstätigkeit unter Unfallversicherungsschutz. Der Weg zu und von diesen Örtlichkeiten fällt hingegen nicht unter den Unfallversicherungsschutz.

Steuerliche Änderungen (Änderungen im EStG)

Die Homeoffice-Pauschale wird zur „Telearbeitspauschale“ umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt weiterhin im Ausmaß von 3 Euro für maximal 100 Tage bestehen. Ab 2025 begründen aber nur mehr jene Tage einen Anspruch auf das steuerfreie Telearbeitspauschale, die vom Arbeitgeber auch als solche am Jahreslohnzettel gemeldet werden. Der Meldung dieser Telearbeitstage an den Arbeitgeber bzw. der korrekten Erfassung dieser Tage am Jahreslohnzettel wird daher ab 2025 eine erhöhte Bedeutung zukommen. Ausgaben für ergonomisches Mobiliar können weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen (mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr) in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Anpassung in weiteren Gesetzen

Diverse bestehende Gesetze werden zur Umsetzung des neuen Telearbeitsgesetzes ebenfalls angepasst, darunter das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Diese Anpassungen sind notwendig, um die neuen Regelungen nahtlos in die bestehende Rechtsstruktur zu integrieren und Rechtsklarheit für alle Beteiligten zu schaffen.

FAZIT

Das Telearbeitsgesetz ist eher als notwendige Feinanpassung gesetzlicher Bestimmungen an die ohnehin schon bestehende Realität der Arbeitswelt zu werten denn als großer Wurf. Insbesondere für die Dienstnehmer bringt die Neuregelung der Wegzeitbestimmungen im Sozialversicherungsrecht als auch die Erweiterung der Abgabenbegünstigung auf (nicht im Homeoffice ausgeübte) Telearbeitstage wesentliche Vorteile mit sich.

Die Regierungsvorlage zum Telearbeitsgesetz finden Sie unter diesem LINK.

Bei Fragen zur praktischen Umsetzung der neuen Bestimmungen stehen Ihnen die Verfasser sowie die anderen Mitarbeiter der Service Line „Global Employment Services“ jederzeit zur Verfügung!

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KAAAF-26753