Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 17018. Gruppenbesteuerung
Wie bei der Einkommensteuer ist auch bei der Körperschaftsteuer jenes Einkommen zugrunde zu legen, welches der/die unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Das Zurechnungssubjekt des Einkommens ist nach § 7 Abs 1 KStG also jene Körperschaft, die das Einkommen erzielt hat (Grundsatz der Individualbesteuerung).
Abweichend von § 7 KStG und dem Grundsatz der Individualbesteuerung können finanziell verbundene Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen eine Unternehmensgruppe bilden.
18.1. Voraussetzung für die Bildung einer Gruppe
Im System der Gruppenbesteuerung ist eine Gruppenbildung nur möglich, wenn eine Über- bzw Unterordnung von Gruppenträger (GT) und Gruppenmitgliedern (GM) gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichende finanzielle Verbindung (Beteiligung) einer Körperschaft (= beteiligte Körperschaft) an einem potenziellen Gruppenmitglied (= Beteiligungskörperschaft). Das gilt nicht nur zwischen dem Gruppenträger und einem Gruppenmitglied, sondern auf allen Ebenen einer Gruppe. Die beteiligte Körperschaft muss an der Beteiligungskörperschaft zu mehr als 50 % beteiligt sein (einfache Mehrheit). Die einfache Mehrheit ist dabei doppelt ...