Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 15515. Nichtabzugsfähige Aufwendungen
§ 12 KStG regelt besondere nichtabzugsfähige Aufwendungen von Körperschaften. Das KStG enthält keinen generellen Verweis auf die Abzugsverbote des EStG, sondern formuliert die Tatbestände für Körperschaften eigenständig. Die Vorschriften des EStG enthalten aber oft ähnliche Bestimmungen. Auch verweist der § 12 KStG teilweise auf Abzugsverbote im EStG.
Das Abzugsverbot ist für alle Körperschaften unabhängig von der Art der Gewinn- oder Einkünfteermittlung anwendbar. Zudem gilt § 12 für alle Körperschaften unabhängig von der Rechtsform und unabhängig davon, ob beschränkte oder unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht besteht.
In den folgenden Kapiteln werden nur die wichtigsten Abzugsverbote dargelegt.
15.1. Unangemessen hohe Aufwendungen (§ 12 Abs 1 Z 2 KStG)
Aufwendungen in Zusammenhang mit den genannten „Luxuswirtschaftsgütern“ sind nur insoweit nicht abzugsfähig, als sie nach der Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich auf die Angemessenheit der Höhe nach.
Von praktischer Bedeutung ist das Abzugsverbot vor allem bei den in § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG genannten Wirtschaftsgütern, wie
Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeuge, Sport- und Luxusboote,
Jagden,
geknüpfte Teppiche, ...