Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 14714. Darlehen an Gesellschaften
14.1. Grundlagen
Wie bereits im Kapitel 9. zu Einlagen (§ 8 Abs 1 KStG) festgehalten, stehen einer Gesellschaft mehrere Wege zur Finanzierung offen. Eine Möglichkeit ist, ein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen. Eine Alternative dazu ist, dass von den bestehenden Gesellschaftern in Form eines sogenannten Gesellschafterzuschusses weiteres Vermögen in die GmbH eingelegt wird.
Eine weitere Variante stellt die Vergabe eines Darlehens durch eine Gesellschafterin an ihre Gesellschaft dar. Je nach Ausgestaltung einer solchen Kapitalzufuhr können sich dabei verschiedene Rechtsfolgen ergeben. Grundsätzlich gilt auch hier, die Vergabe eines Darlehens muss fremdüblich erfolgen, damit diese Leistungsbeziehung steuerrechtlich anerkannt wird. Schwieriger ist in diesem Fall die Frage zu beantworten, welche Korrekturen bei Mängeln hinsichtlich der Fremdüblichkeit erfolgen müssen.
Die Vergabe eines Darlehens ist vereinfacht die Überlassung von Geld durch eine Person (Darlehensgeber) zur Nutzung an eine andere Person (Darlehensnehmer). Dies geschieht regelmäßig mittels eines schriftlichen Darlehensvertrags, der unter anderem Regelungen (Modalitäten) aufweisen wird hinsichtlich:
Rückzahlung...