Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 12312. Ausschüttungen
Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist es ohne Bedeutung, wie der erwirtschaftete Gewinn anschließend verwendet wird. Auch die Ausschüttung der Gewinne an die Anteilseignerinnen und Anteilseigner ist eine solche Gewinnverwendung.
Anteilseigner sind zB:
die Gesellschafter einer GmbH,
die Aktionäre einer AG,
die Genossenschafter einer Genossenschaft.
Gleichgültig, ob es sich bei einer Ausschüttung um eine offene oder eine verdeckte handelt, dürfen sie das Einkommen der Körperschaft nicht mindern, also nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (§ 8 Abs 2 KStG).
Wenn wir uns an die steuerliche Behandlung von Einlagen erinnern, dann haben wir im Kapitel 9. festgestellt, dass eine Einlage die Körperschaft „reicher“ macht. Ihr Vermögen wird mehr. Diese Bereicherung darf aber die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer nicht erhöhen. Im Gegenzug wird die Körperschaft durch die Ausschüttung „ärmer“, das Vermögen vermindert sich. Dieser Vorgang darf ebenso die Bemessungsgrundlage nicht vermindern. Ausschüttungen sind wie auch Einlagen bei der Gewinnermittlung zu neutralisieren.
Hier bemerken wir Parallelen zur ESt, auch hier werden Einlagen u...