Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 507. Gemeinnützige Körperschaften
7.1. Grundlagen
Eine der wichtigsten im § 5 KStG angeführten Steuerbefreiungen findet sich in der Ziffer 6:
Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit: […] 6. Körperschaften iSd § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der § 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen.
Obwohl im Gesetz zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken unterschieden wird, hat sich die „Gemeinnützigkeit“ als Überbegriff für alle drei Zwecke im Sprachgebrauch etabliert.
Oft wird iZm der Steuerbefreiung auch nur von gemeinnützigen Vereinen gesprochen, allerdings steht die Begünstigung des § 5 Z 6 KStG grundsätzlich allen juristischen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts offen, wie bspw:
Vereinen,
Kapitalgesellschaften,
Betrieben gewerblicher Art.
Mit großem Abstand zu den übrigen gemeinnützigen Körperschaften sind es aber vor allem Vereine mit mehr als 120.000 Vertretern, die derartige Zwecke verfolgen. Aufgrund dessen wollen wir vornehmlich anhand von Vereinen die Grundlagen der Steuerbefreiung wegen „Gemeinnützigkeit“ in den folgenden Kapiteln beleuchten.
Wie bereits im Kapitel zur unbeschränkten Steuerpflich...