Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 486. Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen können persönlicher und sachlicher Natur sein. Die sachlichen Steuerbefreiungen sind im § 10 KStG (Beteiligungsertragsbefreiung) geregelt und werden in einem späteren Kapitel näher besprochen. Die persönlichen Befreiungen oder Teilbefreiungen für grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften finden sich im § 5 KStG.
In den § 6, 6a und 6b sind die Befreiungstatbestände für Pensions- und Unterstützungskassen, für gemeinnützige Bauvereinigungen sowie für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften normiert. Darüber hinaus gibt es auch Befreiungen außerhalb des KStG. Diese finden sich in völkerrechtlichen Abkommen und verschiedenen nationalen Sondergesetzen. Dabei ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, ob die Befreiung auf eine vollständige Befreiung oder nur auf eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht abzielt. Ein Beispiel für eine innerstaatliche Befreiung außerhalb des KStG ist die Münze Österreich AG.
Wir wollen uns für die Praxis drei interessante Steuerbefreiungen näher ansehen. Von der unbeschränkten Steuerpflicht sind befreit:
Körperschaften iSd § 1 Abs 2 KStG, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der § 34 b...