Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 445. Beginn und Ende der Steuerpflicht
In § 4 KStG ist der „Beginn“ (Abs 1) bzw das „Ende“ (Abs 2) der Steuerpflicht geregelt. Damit wird angeordnet, ab welchem bzw bis zu welchem Zeitpunkt die Körperschaft als eigenständiges Steuersubjekt körperschaftsteuerfähig ist. In diesem Zeitraum (Beginn bis Ende) werden der Körperschaft Einkünfte und Vermögen zugerechnet.
5.1. Beginn der Steuerpflicht
5.1.1. Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht
Inländische juristische Personen des privaten Rechts sind ab jenem Zeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig, in dem
ihre Rechtsgrundlage festgestellt ist und
sie erstmalig nach außen in Erscheinung treten.
Die Steuerpflicht beginnt daher nicht erst mit ihrem zivilrechtlichen Entstehen (Protokollierung oder Registrierung), sondern bereits mit ihrem wirtschaftlichen Entstehen. Das bedeutet, die Steuerpflicht beginnt bereits mit Abschluss eines Gründungsvertrags und ihrem ersten Auftreten in der Außenwelt. Man nennt eine solche Körperschaft eine Vorkörperschaft.
Gründungsverträge sind zB die Satzung einer AG gem § 16 Abs 1 AktG oder der GmbH-Gesellschaftsvertrag gem § 4 Abs 3 GmbHG.
Beispiele für das erstmalige Auftreten in der Außenwelt sind bspw:
die Eröffnung eines Bankkontos,
Geldtransaktionen für ...