Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 404. Betriebe gewerblicher Art
Im Rahmen der persönlichen Steuerpflicht haben wir bereits herausgearbeitet, dass Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) mit ihrem Hoheitsbetrieb nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Hinsichtlich bestimmter steuer-abzugspflichtiger Einkünfte besteht jedoch auch bei der KöR eine beschränkte Steuerpflicht.
Gewinne aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit der KöR werden aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht anders besteuert als Gewinne von privaten Unternehmen. Um dies zu erreichen, wird die Tätigkeit gewerblicher Art aus der KöR als ein Betrieb eigener Art herausgelöst und besteuert. Man spricht dann von einem Betrieb gewerblicher Art (BgA).
4.1. Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)
Für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art ist erforderlich:
Eine wirtschaftliche selbständige Einrichtung: Diese erkennt man zB an einer besonderen Geschäftsleitung, eigenem Personal, einem geschlossenen Geschäftskreis und einer gesonderten Buchführung. Eine feste örtliche Einrichtung ist hingegen nicht erforderlich.
Eine ausschließlich oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche gewerbliche Tätigkeit von wirtschaftl...