Praxishandbuch Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2024
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S. 323. Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht klärt, wer der Körperschaftsteuer unterliegt und ist in § 1 KStG geregelt. Es unterliegen nur Körperschaften der Körperschaftsteuer. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist in § 1 (2) KStG und die beschränkte Steuerpflicht in § 1 (3) KStG geregelt.
Als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gelten jene Gebilde, die in § 1 (2) KStG ausdrücklich genannt sind:
Juristische Personen des privaten Rechts.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 KStG).
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3 KStG).
Im KStG, aber auch in Lehre und Literatur, werden die Begriffe juristische Person und Körperschaft oft überlappend verwendet. Um Missverständnisse zu vermeiden, werden wir uns diese beiden Begriffe näher ansehen.
Unter einer juristischen Person versteht man eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden. Sie entstehen bspw durch Vertrag (Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH], Aktienge...