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Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung
Gonaus/Schmidsberger

Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4641-1

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Praxisleitfaden GmbH-Generalversammlung (1. Auflage)

S. 42. Zuständigkeiten der Generalversammlung

Der Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung ist breit gefächert. Gemäß den Bestimmungen des GmbHG ist die Generalversammlung insb für die Behandlung der folgenden Gegenstände zuständig:

  • Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (und Liquidatoren) sowie die Änderung von deren Vertretungsbefugnis.

    Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (und Liquidatoren) erfolgt grundsätzlich mittels Gesellschafterbeschluss.

    Zum Geschäftsführer können nur natürliche Personen bestellt werden. Die Bestellung einer juristischen Person (also zB einer GmbH oder einer AG) scheidet daher aus. Die Bestellung und Abberufung können (sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vereinbart wurde) mit einfacher Mehrheit erfolgen. Soll ein Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt oder als solcher abberufen werden, unterliegt dieser bei der Beschlussfassung keinem Stimmverbot.

    Die Bestellung kann befristet (zB auf die Dauer von fünf Jahren) oder unbefristet erfolgen. Sie wird – wenn nichts anderes beschlossen wird – sofort mit der Zustimmung des Bestellten wirksam (wobei die Zustimmung auch konkludent, etwa durch Unterfertigung der Musterzeichnung, erklärt werden kann). Die Abberufung kann ebenso mit sofortiger Wirkung oder aufschiebend bedingt zu einem zukünftigen Zeitpunkt erfolgen (zB mit Wirkung zum 31.12. eines bestimmten Jahres); jedenfalls muss sie aber zu deren Wirksamkeit dem Abberufenen zugehen (diesem also mitgeteilt werden). Eine rückwirkende Bestellung/Abberufung (dh eine Bestellung/Abberufung mit Wirksamkeit zu einem vor der Beschlussfassung gelegenen Tag) ist hingegen nicht möglich. Die Eintragung des Bestellten im bzw die Löschung des Abberufenen aus dem Firmenbuch ist für die Wirksamkeit der Bestellung bzw Abberufung nicht erforderlich (dementsprechend darf zB ein wirksam bestellter, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer die Gesellschaft bereits vertreten; umgekehrt darf ein mit sofortiger Wirkung Abberufener die Gesellschaft auch dann nicht mehr vertreten, wenn er noch nicht aus dem Firmenbuch gelöscht wurde).

    S. 5Für die Praxis ist zu empfehlen, im Bestellungs- bzw Abberufungsbeschluss klar festzuhalten, ob die Bestellung bzw Abberufung mit sofortiger Wirkung erfolgt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (wie zB: „Max Huber, geboren am , wird zum Geschäftsführer mit dem Recht bestellt, die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung [Alternative: mit Wirkung ab [Datum]] selbständig [Alternative: gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen] zu vertreten.“).

    Für die Wirksamkeit des Bestellungs- bzw Abberufungsbeschlusses ist grundsätzlich keine notarielle Beurkundung erforderlich. Allerdings sind im Rahmen der Firmenbuchanmeldung einer Geschäftsführerbestellung ein beglaubigter Nachweis über die Bestellung sowie eine beglaubigte Musterzeichnung des Geschäftsführers vorzulegen (s zur Firmenbuchanmeldung auch Punkt 5.3.). Der beglaubigte Nachweis kann zB in Form eines notariellen Protokolls über die Generalversammlung, eines privaten Protokolls samt notarieller Beglaubigung der Unterschriften sämtlicher Teilnehmer, eines Notariatsaktes oder eines schriftlichen Beschlusses mit notarieller Beglaubigung aller Unterschriften erbracht werden.

    Für die Praxis empfiehlt sich daher, bereits im Rahmen der eigentlichen Beschlussfassung über die Bestellung eines Geschäftsführers einen Notar beizuziehen. Sollte dies (etwa aus Zeitgründen) nicht möglich sein, ist für die Firmenbuchanmeldung nachträglich eine dem Formerfordernis entsprechende Urkunde über die bereits erfolgte Bestellung zu errichten. Alternativ kommt auch in Frage, dass der Unterzeichnende gegenüber einem Notar im Nachhinein ausdrücklich anerkennt, dass die bereits gesetzte Unterschrift von ihm stammt.

    Auch wenn eine Geschäftsführerabberufung zum Firmenbuch angemeldet wird, ist ein Nachweis vorzulegen. Das Gesetz verlangt für diesen Nachweis (anders als bei der Anmeldung einer Geschäftsführerbestellung) aber keine besondere Form. In Frage kommen daher zB ein von allen Gesellschaftern (unbeglaubigt) unterfertigter Umlaufbeschluss oder ein von allen Anwesenden (unbeglaubigt) unterfertigtes Generalversammlungsprotokoll (s hierzu auch die Hinweise unter FN 724).

    Im Hinblick auf Geschäftsführer ist die Generalversammlung (sofern nicht anders vereinbart: mittels Mehrheitsbeschluss) auch für (i) die Festlegung und S. 6Änderung der Art der Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Kollektivvertretungsbefugnis) sowie (ii) den Abschluss, die Änderung und Beendigung eines allfälligen Anstellungsvertrages zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer zuständig. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die bloße Abberufung eines Geschäftsführers aus seiner Organfunktion (idR) nicht automatisch die Beendigung eines allenfalls bestehenden Anstellungsvertrages nach sich zieht. Wird ein Geschäftsführer abberufen, muss daher auch immer geprüft werden, ob die Kündigung eines Anstellungsvertrages erforderlich ist.

  • Die Entgegennahme der Rücktrittserklärung eines Geschäftsführers.

    Diese Zuständigkeit der Generalversammlung besteht nur dann, wenn der Rücktritt in der Tagesordnung angekündigt worden ist (ansonsten ist der Rücktritt gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären).

    Liegt ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor, wird dieser sofort wirksam. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wird er hingegen erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.

  • Die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer.

    Weisungen können grundsätzlich in allen (Geschäftsführungs-)Angelegenheiten erteilt werden. Die Erteilung von Weisungen erfolgt (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart) in Form eines Gesellschafterbeschlusses, welcher der einfachen Mehrheit bedarf. Daher kann auch ein Mehrheitsgesellschafter nicht einfach eine formlose „Weisung“ erteilen, sondern muss versuchen, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Die Geschäftsführer sind grundsätzlich verpflichtet, Weisungen zu befolgen. Anderes gilt jedoch für Weisungen, die nichtig sind (weil sie zB eine gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Handlung anordnen, strafgesetzwidrig sind oder die Geschäftsführung anweisen, trotz Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes keinen Insolvenzantrag zu stellen). Befolgt die Geschäftsführung nichtige Weisungen, kann dies Haftungsfolgen nach sich ziehen. Basiert die Weisung auf einem anfechtbaren Beschluss (weil zB ein von Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter seine Stimme abgegeben hat und diese Stimme bei der Beschlussfeststellung berücksichtigt worden ist), ist sie jedenfalls dann S. 7verbindlich, wenn der Beschluss nicht angefochten wird (zur Anfechtung von Beschlüssen s Punkt 5.4.). Ist die Anfechtung des Beschlusses noch möglich oder bereits eine Anfechtungsklage anhängig, haben die Geschäftsführer die Vorteile einer unverzüglichen Beschlussausführung gegen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Anfechtung abzuwägen. Die Details zur Behandlung anfechtbarer Weisungsbeschlüsse sind jedoch strittig.

  • Die (Vorab-)Genehmigung von gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 24 Abs 1 GmbHG) verstoßenden Tätigkeiten des Geschäftsführers sowie der Widerruf der Genehmigung.

    Nach dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot dürfen Geschäftsführer im Geschäftszweig der Gesellschaft ohne deren Einwilligung weder (i) für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch (ii) sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen, noch (iii) eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft bekleiden. Die „Einwilligung der Gesellschaft“ wird grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss erteilt, welcher (sofern nicht anders vereinbart) der einfachen Mehrheit bedarf und bei dem der betreffende Geschäftsführer (sofern er Gesellschafter ist) vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Die Einwilligung gilt abgesehen davon auch dann als erteilt, wenn bei der Bestellung des Geschäftsführers sämtlichen Gesellschaftern eine bereits bestehende Konkurrenztätigkeit des zu Bestellenden bekannt war.

  • Die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern.

    Die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern erfolgt grundsätzlich mittels Gesellschafterbeschluss.

    In den Aufsichtsrat können nur natürliche Personen gewählt werden. Die Wahl (Bestellung) kann (sofern nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit erfolgen.

    S. 8Die Wahl wird erst mit deren Annahme durch den Gewählten wirksam, wobei die Annahme auch konkludent (zB durch die Aufnahme der Tätigkeit) erfolgen kann. Besondere Formerfordernisse (wie zB eine notarielle Beurkundung) sind bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zu beachten.

    Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen den Gesellschaftern ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, welche die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Informationserteilung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

    Die Funktionsperiode gewählter Aufsichtsratsmitglieder endet grundsätzlich mit der Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl (wobei das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet wird; wird daher zB ein Aufsichtsratsmitglied im Jahr 1 gewählt, endet die Funktionsperiode mit der Beschlussfassung über die Entlastung für das Jahr 5). Diese Höchstfrist kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch den Bestellungsbeschluss verlängert werden. Eine Verkürzung ist hingegen zulässig. Eine andere Funktionsperiode gilt zudem für einen im Gründungsstadium der Gesellschaft eingerichteten Aufsichtsrat: Die Funktionsperiode endet in diesem Fall mit dem Entlastungsbeschluss, der nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erfolgt; danach gelten hinsichtlich der Funktionsperiode die allgemeinen Regeln.

    Werden in einer Generalversammlung drei oder mehr Aufsichtsratsmitglieder gewählt, kann ein Drittel des in der Generalversammlung vertretenen Stammkapitals verlangen, dass die Wahl für jedes zu bestellende Mitglied gesondert erfolgt. Ergibt sich vor der Wahl des letzten in dieser Generalversammlung zu bestellenden Mitglieds, dass zumindest ein Drittel aller abgegebenen Stimmen bei allen vorangegangenen Wahlen (erfolglos) zugunsten derselben Person abgegeben worden ist, so muss diese Person ohne weitere Abstimmung als für die letzte Stelle gewählt erklärt werden. Dieses Minderheitenrecht kann solange nicht ausgeübt werden, als sich im Aufsichtsrat ein Mitglied befindet, welches auf diese Art durch die Minderheit gewählt S. 9wurde. Dieses Minderheitenrecht kann in der Praxis leicht umgangen werden, indem in einer Generalversammlung nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden (was man in der Regel dadurch erreicht, indem die Aufsichtsratsmitglieder unterschiedliche Funktionsperioden haben, sodass in einer Generalversammlung eben nie mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden müssen).

    Soll ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen werden, bedarf der Abberufungsbeschluss (sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorgesehen ist) einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

    Ist der zu Wählende bzw das abzuberufende Aufsichtsratsmitglied Gesellschafter, ist dieser bei der Beschlussfassung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.

    Die Generalversammlung ist auch berechtigt, Beschlüsse betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats zu fassen.

    S zur Anmeldung der Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern zum Firmenbuch noch Punkt 5.3.

  • Die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses.

    Die Geschäftsführer haben in den ersten fünf Monaten eines Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss (bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung) sowie den Lagebericht aufzustellen. Sodann sind die Gesellschafter – nach allenfalls erforderlicher Abschlussprüfung sowie Prüfung durch einen allenfalls eingerichteten Aufsichtsrat – zur Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses berufen.

    S. 10Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses kann (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wobei ein allfälliger Gesellschafter-Geschäftsführer keinem Stimmverbot unterliegt. Gegenstand der Feststellung durch die Gesellschafter ist der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang bestehende Jahresabschluss. Der Lagebericht und ein allfälliger Konzernabschluss sind nicht Bestandteil der Feststellung. Mit der Feststellung wird der Jahresabschluss verbindlich.

    Der Beschluss ist innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen. S zur Vorbereitungszeit auf die Beschlussfassung noch die Punkte 3.2.6. und 3.2.8. S zur erforderlichen Offenlegung des Jahresabschlusses noch Punkt 5.3.; s dort auch eine Handlungsmöglichkeit für die Geschäftsführung für den Fall, dass die Gesellschafter den Jahresabschluss nicht innerhalb der Offenlegungsfrist feststellen.

  • Die Verwendung und Verteilung des Bilanzgewinns.

    Über die Verwendung des Bilanzgewinnes ist nur dann ein (jährlicher) Beschluss zu fassen, wenn die Gewinnverwendung im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung vorbehalten ist. Der Gewinnverwendungsbeschluss kann (sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde) mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Gesellschafter können dabei beschließen, den Gewinn (i) auszuschütten, (ii) in eine Gewinnrücklage einzustellen oder (iii) auf neue Rechnung vorzutragen. Die vorgenannten Gewinnverwendungsmöglichkeiten sind frei miteinander kombinierbar (es kann daher zB auch ein Teil des Gewinnes ausgeschüttet und der verbleibende Teil auf neue Rechnung vorgetragen werden). Eine beschlossene Ausschüttung ist (sofern nicht anderes beschlossen wird) bereits mit der Fassung des Beschlusses fällig. Der Beschluss ist innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen. Zwingende Voraussetzung für die Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses ist das Vorliegen eines festgestellten Jahresabschlusses. S zum Erfordernis eines Gewinnverwendungsvorschlages Punkt 3.2.6.

    S. 11Kommt ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehener Gewinnverwendungsbeschluss nicht zustande (weil sich die Gesellschafter nicht mit der erforderlichen Mehrheit auf die Gewinnverwendung einigen können), ist uE der gesamte Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

    Wird die Gewinnverwendung im Gesellschaftsvertrag nicht der besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten und sieht der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Gewinnverwendung auch keine sonstigen Regelungen vor, ist der gesamte Bilanzgewinn an die Gesellschafter auszuschütten (Vollausschüttung). Die Ausschüttung wird in diesem Fall bereits mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

    Wird ein Gewinn ausgeschüttet, ist dieser unter den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen zu verteilen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine andere Verteilungssystematik vorsehen bzw eine von den eingezahlten Stammeinlagen abweichende Verteilung einem Gesellschafterbeschluss vorbehalten (wobei strittig ist, ob bzw unter welchen Voraussetzungen bei der Fassung eines derartigen Beschlusses die Zustimmung sämtlicher dadurch benachteiligten Gesellschafter erforderlich ist). Steuerlich wird eine derartige „alineare Gewinnverteilung“ nur dann anerkannt, wenn sie gesellschaftsvertraglich ausdrücklich vorgesehen und wirtschaftlich begründet ist.

  • Die Entlastung der Geschäftsführer, allfälliger Liquidatoren sowie eines allfälligen Aufsichtsrats.

    Die Entlastung der Geschäftsführer, allfälliger Liquidatoren sowie eines allfälligen Aufsichtsrats erfolgt mittels Gesellschafterbeschluss.

    Die Entlastung ist einerseits als Billigung der Geschäftsführung (bzw Aufsichtsratstätigkeit) für die Vergangenheit und andererseits als Ausdruck von Vertrauen für die Zukunft zu verstehen. Wird die Entlastung erteilt, bewirkt dies, dass allfällige (Schadenersatz-)Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Entlasteten aus Tatsachen, die (i) aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind, (ii) über die berichtet worden ist oder (iii) die allen Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind, nicht mehr geltend gemacht werden können.

    S. 12Entlastungsbeschlüsse können (sofern nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Es können entweder ein Beschluss über die Entlastung des gesamten Organs (zB: „Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung erteilt.“) oder separate Beschlüsse über die Entlastung der einzelnen Mitglieder gefasst werden (zB: „Dem Geschäftsführer Günter Huber wird für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung erteilt.“). Die Entscheidung, ob eine Gesamt- oder Einzelabstimmung vorgenommen wird, obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden der Generalversammlung. Jedoch muss dann, wenn zumindest ein Gesellschafter dies verlangt, eine Einzelabstimmung vorgenommen werden. Wird über die Entlastung des gesamten Organs abgestimmt, unterliegt ein Gesellschafter, der Mitglied des betreffenden Organs ist, einem Stimmverbot. Im Falle einer Einzelabstimmung unterliegt ein Gesellschafter jedenfalls dann einem Stimmverbot, wenn seine eigene Entlastung den Beschlussgegenstand bildet. Wird über die Entlastung der anderen Mitglieder abgestimmt, unterliegt ein Gesellschafter, der ebenso Mitglied dieses Organs ist, grundsätzlich ebenso einem Stimmverbot; anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des zu Entlastenden durch den abstimmenden Gesellschafter in Rede steht (ein Gesellschafter-Geschäftsführer dürfte somit zB bei der Abstimmung über die Entlastung eines anderen Geschäftsführers mitstimmen, wenn die Entlastung für einen Zeitraum erfolgen soll, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst noch nicht Geschäftsführer war).

    Die Beschlussfassung über die Entlastung hat in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr zu erfolgen.

  • Die Einforderung von noch offenen Einzahlungen auf die Stammeinlagen.

    Die Einforderung von noch offenen Einzahlungen auf die übernommenen Stammeinlagen erfolgt (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt) mittels Gesellschafterbeschluss. Ein derartiger Beschluss ist zB dann zu fassen, wenn im Rahmen der Gründung die übernommenen Stammeinlagen nur zur Hälfte geleistet wurden und nunmehr die noch offenen Einzahlungen vorgenommen werden sollen. Die Beschlussfassung kann (wenn nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch andere Regelungen zur Einforderung der noch offenen Einzahlungen vorsehen (und zB vom Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses absehen). S zur erforderlichen Firmenbuchanmeldung noch Punkt 5.3.

  • S. 13Die Rückzahlung von Nachschüssen.

    Die Kompetenz, die Rückzahlung von Nachschüssen zu beschließen, kommt zwingend den Gesellschaftern zu. Der Beschluss kann (sofern nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die ergänzenden Vorgaben des § 74 GmbHG sind zu beachten.

  • Die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf.

    Diese Zuständigkeit betrifft nur die Grundsatzfrage, ob überhaupt Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf (und somit nicht die Frage, ob einer bestimmten Person Prokura/Handlungsvollmacht erteilt werden soll; die Entscheidung über die Erteilung der Prokura/Handlungsvollmacht im konkreten Einzelfall obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung).

    Der Beschluss kann (sofern nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

  • Die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.

    Angesprochen ist mit dieser Zuständigkeit die Möglichkeit der Generalversammlung, die Geschäftsführung (zB durch die Einführung von Berichtspflichten oder Zustimmungsvorbehalten) zu kontrollieren. Die diesbezüglichen Beschlüsse können (sofern nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

  • Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Errichtung oder der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer oder den Aufsichtsrat zustehen, samt der Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann.

    Der Begriff der „Geltendmachung“ ist weit auszulegen. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen daher nicht nur gerichtliche, sondern auch außergerichtliche Schritte (wie zB der Abschluss eines Vergleichs oder die Abgabe eines Verzichts). Umfasst sind von dieser Zuständigkeit Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber (aktuellen und ehemaligen) Geschäftsführern, Liquidatoren und Aufsichtsratsmitgliedern (i) iZm deren Organtätigkeit, S. 14(ii) aus dem Geschäftsführervertrag, (iii) aus der Verletzung des die Geschäftsführer treffenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots (§ 24 GmbHG), (iv) aus der Nutzung von Geschäftschancen der Gesellschaft sowie (v) aus (mandatsbezogener) ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag.

    Nicht umfasst sind hingegen zB die (i) Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem Geschäftsführer/Aufsichtsrat sowie (ii) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Gesellschaftern (es sei denn, es sollen – unter die gegenständliche Zuständigkeit fallende – Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter geltend gemacht werden, der gleichzeitig Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied ist).

    Die tatsächliche Verfolgung der Ersatzansprüche obliegt grundsätzlich den Geschäftsführern. Ist ein Geschäftsführer der Anspruchsgegner, können die übrigen Geschäftsführer (in vertretungsbefugter Zahl) die Gesellschaft vertreten. Richten sich die Ersatzansprüche gegen den einzigen Geschäftsführer oder sind keine weiteren Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl vorhanden, wird die Gesellschaft bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den Aufsichtsrat vertreten. Ist auch das nicht möglich (weil zB kein Aufsichtsrat eingerichtet oder ein vorhandener Aufsichtsrat befangen ist), ist die Bestellung eines „Prozessvertreters“ erforderlich.

    Die Beschlussfassung bedarf (sofern nicht anders vereinbart) jeweils der einfachen Mehrheit. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer bzw ein Gesellschafter-Aufsichtsratsmitglied Anspruchsgegner, unterliegt dieser bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot.

  • Der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für einen Betrag, der 20 % des Stammkapitals übersteigt, erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft.

    Sollen derartige Verträge abgeschlossen oder zu Lasten der Gesellschaft abgeändert werden, ist ein Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, erforderlich.

    Unter „Anlagen“ ist dabei ganz generell Anlagevermögen iSd Bilanzrechts zu verstehen. Betroffen sind somit zB Betriebs- und Geschäftsausstattung, Liegenschaften und Maschinen, aber auch unkörperliche Gegenstände (wie Beteiligungen).

    S. 15Die Grenze von 20 % des Stammkapitals bedeutet, dass zB bei einer Gesellschaft mit einem Stammkapital von 35.000 Euro Verträge umfasst sind, sobald der von der Gesellschaft zu leistende Betrag (also zB der Kaufpreis für eine Maschine) 7.000 Euro übersteigt.

    Der Gesellschaftsvertrag kann hinsichtlich dieser Zuständigkeit vorsehen, dass ein Beschluss der Gesellschafter nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft nicht mehr erforderlich ist. Bei der Erstellung vieler Gesellschaftsverträge wird allerdings übersehen, diese (meistens ungewünschte) Zuständigkeit für die Zeit nach dem Ablauf von zwei Jahren auszuschließen (was in der Praxis aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters aber oft großes Druckpotential bietet, denn gerade wenn eine Gesellschaft nur über das Mindeststammkapital von 35.000 Euro verfügt, wird die 20-%-Grenze auch bei gewöhnlichen Geschäften oft überschritten; aus Geschäftsführersicht wird wiederum oftmals nicht daran gedacht, dass vor dem Abschluss derartiger Verträge ein Gesellschafterbeschluss einzuholen ist).

  • Die Fassung von Beschlüssen, wenn bestimmte Krisenindikatoren erfüllt sind (s hierzu genauer Punkt 3.2.1.).

  • Die Beschlussfassung darüber, ob die mit einer Selbsthilfeeinberufung verbundenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind (s hierzu genauer Punkt 3.3.3. am Ende).

  • Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages.

    Beschlussfassungen über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedürfen grundsätzlich einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (dieses Mehrheitserfordernis kann im Gesellschaftsvertrag hinauf-, nicht jedoch herabgesetzt werden).

    Davon abweichend ist (sofern im Gesellschaftsvertrag kein geringeres Mehrheitserfordernis vorgesehen ist) für Änderungen des Unternehmensgegenstandes Einstimmigkeit erforderlich. Der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf nach hA die nachträgliche Einführung (oder Verschärfung) einer Anteilsvinkulierung bzw von Aufgriffsrechten oder die nachträgliche Einführung (oder Verschärfung) eines Wettbewerbsverbotes für Gesellschafter.

    Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen (zB durch die Einführung von Nachschussverpflichtungen) oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte (zB durch Entfernung des einem Gesellschafter S. 16eingeräumten Sonderrechts auf Geschäftsführung) kann nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung bzw Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden.

    Soll der Gesellschaftsvertrag dahingehend abgeändert werden, dass zwingend ein Aufsichtsrat einzurichten ist, ist einfache Mehrheit ausreichend. Einfache Mehrheit ist ebenso für die Herabsetzung einer im Gesellschaftsvertrag verankerten Entlohnung für die Geschäftsführer und die Aufsichtsratsmitglieder ausreichend.

    Beschlüsse über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages müssen notariell beurkundet werden. Die Abänderung wird erst mit deren Eintragung im Firmenbuch wirksam. Die Anmeldung der Gesellschaftsvertragsänderung zum Firmenbuch ist (unabhängig vom Vertretungsrecht) von sämtlichen Geschäftsführern notariell beglaubigt zu unterfertigen. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Abänderungsbeschluss sowie der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Letzterer muss die Beurkundung eines Notars enthalten, dass einerseits die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung und andererseits die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. S zur erforderlichen Firmenbuchanmeldung auch noch Punkt 5.3.

  • Die Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals.

    Sowohl die Erhöhung als auch die Herabsetzung des Stammkapitals setzen einen Gesellschafterbeschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrages voraus.

    Im Kapitalerhöhungsbeschluss ist daher einerseits über das Ausmaß und die Art der Kapitalmaßnahme und andererseits über die daraus resultierende Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschluss zu fassen. Wenn nicht alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung berechtigt sein sollen, muss im Kapitalerhöhungsbeschluss das Bezugsrecht ausgeschlossen bzw die Bezugsberechtigung festgesetzt werden; der Ausschluss des Bezugsrechtes ist nur aus sachlichem Grund möglich. Sodann können die neuen Stammeinlagen durch Übernahmeerklärungen (die der Notariatsaktsform bedürfen) übernommen werden. Im Anschluss sind die Einlageleistungen zu erbringen. Danach ist die Kapitalerhöhung durch sämtliche Geschäftsführer zum Firmenbuch anzumelden. Wirksam wird die Kapitalerhöhung mit der Eintragung im Firmenbuch.

    S. 17Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (also durch Umwandlung offener Rücklagen oder des Gewinnvortrags in Stammkapital), sind die Regelungen des KapBG zu beachten.

    Auch die Kapitalherabsetzung bedarf zunächst eines Gesellschafterbeschlusses, der den Umfang und den Zweck der Kapitalherabsetzung sowie die Art der Durchführung enthalten muss. Der Beschluss über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung ist sodann beim Firmenbuch anzumelden. Daran schließt sich das Aufgebotsverfahren (in dem die Kundmachung der beschlossenen Kapitalherabsetzung, der Gläubigeraufruf und allenfalls die Sicherstellung oder Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erfolgen) an. Daran anschließend sind die Kapitalherabsetzung und die damit verbundene Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Firmenbuch anzumelden. Zahlungen an die Gesellschafter auf Grund der Herabsetzung des Stammkapitals sind erst nach Eintragung der betreffenden Abänderung des Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch zulässig.

    Da eine Kapitalerhöhung bzw -herabsetzung – wie erwähnt – auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt, sind grundsätzlich auch die (weiter oben dargestellten) Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhalten. Insb bedarf der Beschluss daher (sofern im Gesellschaftsvertrag kein höheres Mehrheitserfordernis vorgesehen ist) einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und ist notariell zu beurkunden.

  • Die Einforderung von Nachschüssen.

    Sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, können die Gesellschafter Nachschüsse beschließen. Der Beschluss kann (sofern nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

  • Die Auflösung der Gesellschaft.

    Der Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, kann (sofern nicht anders vereinbart) mit einfacher Mehrheit gefasst werden; häufig wird im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit (zB Dreiviertelmehrheit) vorgesehen. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden. An den Auflösungsbeschluss S. 18schließt sich die Liquidation der Gesellschaft an. S zur erforderlichen Firmenbuchanmeldung noch Punkt 5.3.

  • Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.

    Soll im Rahmen der Liquidation einer GmbH deren Gesellschaftsvermögen als Ganzes veräußert werden, ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen ist.

  • Die Bestimmung der Person, die nach Beendigung der Liquidation die Bücher und Schriften der Gesellschaft verwahrt.

    Die Bücher und Schriften einer aufgelösten Gesellschaft sind für die Dauer von sieben Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Liquidation beendet wurde, aufzubewahren. Die Gesellschafter können die Person des Verwahrers mittels Beschluss festlegen. Der Beschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden. S zur erforderlichen Firmenbuchanmeldung auch noch Punkt 5.3.

  • Die Verschmelzung der Gesellschaft.

    Die Verschmelzung zweier GmbHs kann mittels Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf, beschlossen werden. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden.

    Zur rechtsformübergreifenden Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft s § 234 ff AktG.

Neben dem GmbHG ergeben sich die Zuständigkeiten der Generalversammlung auch aus anderen Gesetzen. Dies ist zB hinsichtlich der folgenden Maßnahmen der Fall:

  • Die Spaltung der Gesellschaft.

    Die Spaltung einer Gesellschaft kann (sofern im Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit vorgesehen ist) grundsätzlich mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Handelt es sich um eine nicht verhältniswahrende Spaltung, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von neun Zehnteln. Das Gesetz sieht darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter und weitere besondere Zustimmungserfordernisse vor. Der Spaltungsbeschluss ist notariell zu beurkunden.

  • Die Wahl des (Konzern-)Abschlussprüfers.

    Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (ausgenommen hiervon sind kleine GmbHs, sofern diese S. 19nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen). Hat eine erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Ein dennoch gefasster Feststellungsbeschluss ist – genauso wie ein darauf aufbauender Gewinnverwendungsbeschluss – nichtig. In der Praxis ist daher genau darauf zu achten, ob eine Gesellschaft prüfpflichtig ist und, wenn ja, dass die Prüfung auch tatsächlich vorgenommen wird.

    Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern mittels Gesellschafterbeschluss gewählt; ein allfälliger Konzernabschlussprüfer ist durch die Gesellschafter des Mutterunternehmens zu wählen. Der Beschluss kann (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend vereinbart) mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

    Sofern ein Aufsichtsrat vorhanden ist, hat dieser einen (unverbindlichen) Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auch zur Teilnahme an der Generalversammlung, die über die Bestellung des Abschlussprüfers beschließt, einzuladen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstrecken soll.

  • Den Ausschluss von Gesellschaftern, bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz.

    Nach den Bestimmungen des GesAusG kann die Generalversammlung auf Verlangen des Hauptgesellschafters gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf den Hauptgesellschafter beschließen. Als Hauptgesellschafter gilt nach dem GesAusG, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Stammkapitals gehören.

    Der Beschluss bedarf (sofern der Gesellschaftsvertrag keine größere Mehrheit vorsieht) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden.

  • Die Umwandlung der Gesellschaft (i) auf ihren Haupt- oder Alleingesellschafter, (ii) in eine Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaftsowie (iii) die formwechselnde Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.

    S. 20Die Umwandlung auf den Haupt- bzw Alleingesellschafter kann beschlossen werden, wenn diesem mindestens neun Zehntel des Stammkapitals gehören und dieser für die Umwandlung stimmt (Sonderbestimmungen gelten jedoch, wenn der Hauptgesellschafter eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder eine sonstige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs 2 EU-Verschmelzungsgesetz ist). Die Umwandlung in eine Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln des Stammkapitals, wenn ein Gesellschafter diese Anteile hält. Ansonsten bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft bedarf grundsätzlich der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; uU sind besondere Zustimmungserfordernisse zu beachten.

Daneben bestehen nach hA weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Zuständigkeiten der Generalversammlung. Dies betrifft insb die folgenden Angelegenheiten:

  • Die Vornahme außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen.

    Die Geschäftsführer haben vor der Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen (Gesellschafterbeschluss). Ob eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme vorliegt, ist anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen; eine Maßnahme kann bei einer Gesellschaft eine außergewöhnliche Maßnahme darstellen, während sie bei einer anderen zum Tagesgeschäft gehört. IdR sind jedoch zB die Veräußerung von Betriebsliegenschaften, die Vornahme einer nach Art und Umfang unüblichen Investition, die wesentliche Änderung des Betriebs, die Aufnahme unüblicher Kredite oder das Eingehen einer Bürgschaft als außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen zu qualifizieren.

    Ebenso sind Maßnahmen, bei denen die Geschäftsführung annimmt, dass sie dem Willen der Gesellschaftermehrheit zuwiderlaufen, der Generalversammlung vorzulegen.

    S. 21Die Zustimmung kann jeweils mit einfacher Mehrheit erteilt werden. Kommt es auf Ebene der Gesellschafter zu einem unentschiedenen Meinungsstand (werden also genauso viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben), fällt die Entscheidungskompetenz über die Vornahme des Geschäfts zu den Geschäftsführern zurück.

  • (Geschäftsführungs-)Maßnahmen außerhalb des Unternehmensgegenstandes.

    Den Befugnissen der Geschäftsführer wird (ua) durch den im Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensgegenstand eine Grenze gezogen. Sollen Geschäfte außerhalb des Unternehmensgegenstandes vorgenommen werden, ist daher die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich (Gesellschafterbeschluss). UE ist für die Fassung des Beschlusses jene Mehrheit erforderlich, die auch für eine Änderung des im Gesellschaftsvertrag verankerten Unternehmensgegenstandes erforderlich ist (das ist, sofern im Gesellschaftsvertrag kein geringeres Mehrheitserfordernis vorgesehen ist, Einstimmigkeit).

  • Die Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft.

    Soll das gesamte Vermögen der Gesellschaft übertragen werden (und erfolgt die Übertragung zB weder im Wege einer Verschmelzung noch nach den Bestimmungen des SpaltG oder des UmwG), ist hierfür ein Beschluss der Gesellschafter erforderlich. Fehlt ein solcher Beschluss, ist die Vermögensübertragung unwirksam. Dies unabhängig davon, ob die Übertragung auf eine Konzerngesellschaft oder einen unabhängigen Dritten erfolgt. Strittig ist, ob der Beschluss einstimmig gefasst werden muss oder eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ausreichend ist (uE spricht viel für eine Anknüpfung an die für eine Änderung des Unternehmensgegenstandes erforderliche Mehrheit – also entweder Einstimmigkeit oder ein im Gesellschaftsvertrag verankertes geringeres Mehrheitserfordernis). Unklar ist ferner, ob der Vertrag, mit dem das gesamte Vermögen übertragen wird, der Notariatsaktsform bedarf.

    Diese Zuständigkeit der Generalversammlung ist praxisrelevanter, als man auf den ersten Blick denkt. Wendet man sie konsequent an, kommt sie nämlich zB schon dann zum Tragen, wenn eine Immobilienprojektgesellschaft ihre einzige Liegenschaft veräußert.

  • S. 22Der Abschluss von Unternehmensverträgen.

    Für den Abschluss von Unternehmensverträgen ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Zu den Unternehmensverträgen zählen Gewinnabführungs-, Betriebspacht-, Betriebsfortführungs- und Beherrschungsverträge. Strittig ist, welches Mehrheitserfordernis für die Beschlussfassung erforderlich ist (Einstimmigkeit oder Mehrheit von drei Vierteln).

    Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ist daher auch im Rahmen der Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG erforderlich, wenn die Steuerausgleichsvereinbarung (Gruppenvertrag) in Form eines Gewinnabführungsvertrages abgeschlossen wird. Wird eine andere Form des Steuerausgleichs gewählt, ist hingegen unklar, ob es sich dabei um einen „Unternehmensvertrag“ handelt. Geht man davon aus, dass es sich diesfalls um keinen „Unternehmensvertrag“ handelt, wird die Bildung der steuerlichen Unternehmensgruppe idR als außergewöhnliche Maßnahme der Zustimmungspflicht der Gesellschafter unterliegen (und könnte uE als solche mit einfacher Mehrheit beschlossen werden). Erfolgt die Beschlussfassung auf Ebene des künftigen Gruppenmitglieds, wird das übergeordnete Gruppenmitglied (bzw der Gruppenträger) in seiner Rolle als Gesellschafter dann aber wohl dem Stimmverbot nach § 39 Abs 4 letzter Satz GmbHG unterliegen (Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit dem Gesellschafter; s zu den einzelnen Stimmverbotstatbeständen unten Punkt 4.6.3.1.5.). Die Entscheidung über die Bildung der Unternehmensgruppe würde dann faktisch bei einer allenfalls vorhandenen Gesellschafterminderheit liegen. Geht man hingegen vom Vorliegen eines „Unternehmensvertrages“ aus (mit dem Ergebnis, dass entweder Einstimmigkeit oder eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich ist; s oben), stellt sich die Frage des Stimmverbots wohl nicht.

  • Die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen sowie von Genussrechten.

    Die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen sowie von Genussrechten bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders vereinbart) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.

  • S. 23Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft.

    Jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft aus einem Grund, der in der Disposition der Gesellschafter liegt, aufgelöst wurde (also zB aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses), können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Welche Mehrheit für den Fortsetzungsbeschluss erforderlich ist, hängt vom ursprünglichen Auflösungsgrund ab. Wurde die Auflösung etwa mittels Gesellschafterbeschlusses herbeigeführt, ist für die Fortsetzung dieselbe Mehrheit wie für den Auflösungsbeschluss erforderlich. In der Praxis ist zu beachten, dass im Falle der Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses die Geschäftsführung (neu) bestellt werden muss. S zur erforderlichen Firmenbuchanmeldung noch Punkt 5.3.

Im Gesellschaftsvertrag oder mittels Gesellschafterbeschluss (dies insb in der Form einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung) können weitere Zuständigkeiten der Generalversammlung vorgesehen werden. So ist in der Praxis in vielen Gesellschaftsverträgen ein Katalog an (Geschäftsführungs-)Maßnahmen vorgesehen, deren Vornahme der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bedarf (zustimmungspflichtige Maßnahmen). Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen wird oftmals von einer mittels Gesellschafterbeschluss zu erteilenden Zustimmung abhängig gemacht (Anteilsvinkulierung). Abgesehen davon kann die Generalversammlung – wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – ganz generell jede Angelegenheit an sich ziehen und bindend entscheiden.

Als Alternative zur Beschlussfassung in Generalversammlungen sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, Beschlüsse auf schriftlichem Wege zu fassen. Ist daher zB in einer der unter diesem Punkt 2. genannten Angelegenheiten ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, besteht (bis auf wenige Ausnahmen und sofern sämtliche Voraussetzungen für die Beschlussfassung auf schriftlichem Weg vorliegen; s hierzu Punkt 7.2.) grundsätzlich ein Wahlrecht, ob die Beschlussfassung in einer Generalversammlung oder auf schriftlichem Weg erfolgt.

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