Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 14018 Festsetzung der Bebauungsdichte
(§ 30 Abs 5 StROG; Bebauuungsdichte-VO)
Die Frage, wie die Bebauungsdichte festzulegen ist, wird in der Bebauungsdichteverordnung geregelt. Die Bebauungsdichteverordnung (LGBl Nr 38/1993 idgF) wurde von der Steiermärkischen Landesregierung erlassen. Bei der Bebauungsdichte handelt es sich – wie bereits unter Pkt 4.8 erläutert – um die Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt. In der Bebauungsdichteverordnung ist festgelegt, welche Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für die einzelnen Baugebiete bzw Bauten zulässig sind.
Gem § 2 Bebauungsdichte-VO gelten folgende Mindest- bzw Höchstwerte für die einzelnen Baugebiete:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | reine Wohngebiete | 0,2 | 0,8 |
b) | allgemeine Wohngebiete | 0,2 | 1,4 |
c) | Kerngebiete | 0,5 | 2,5 |
d) | Gewerbegebiete | 0,2 | 2,5 |
e) | Industrie und Gewerbegebiete 1 | 0,2 | 2,5 |
f) | Industrie und Gewerbegebiete 2 | 0,2 | 2,5 |
g) | Dorfgebiete | 0,2 | 1,5 |
h) | Kurgebiete | 0,2 | 0,8 |
i) | Erholungsgebiete | 0,2 | 0,8 |
j) | Gebiete für Einkaufszentren 1 | 0,5 | 2,5 |
k) | Gebiete für Einkaufszentren 2 | 0,5 | 2,5 |
l) | Ferienwohngebiete | 0,2 | 0,8 |
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bebauungsdichte über- bzw unterschritten werden. In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Verordnu...