Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 11916 Strafbestimmungen
(§ 118 BauG)
Neben den bereits erläuterten baupolizeilichen Maßnahmen (s Pkt 14) ist es erforderlich, der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte Übertretungen des Baugesetzes mit Strafen zu ahnden. Zuständige Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen erhobene Beschwerden entscheiden nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Landesverwaltungsgerichte. (Nach alter Rechtslage war Berufungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark [§ 51 Abs 1 VStG].)
Das Gesetz enthält eine Reihe von Strafbestimmungen in § 118 BauG. Die Strafen sind geteilt in schwerwiegendere Delikte, in denen der Strafrahmen sich zwischen € 363 und € 14.534 bewegt, sowie leichtere Delikte, die mit Geldstrafe bis zu € 7.267 zu bestrafen sind. Der Gesetzgeber hat auch einen sogenannten Auffangtatbestand geschaffen: Er hat in § 118 Abs 2 Z 11 BauG die generelle Strafbarkeit einer Übertretung von in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und vorgeschriebenen Auflagen normiert.
Der Gesetzgeber hält in § 118 Abs 4 BauG fest, dass die Verhängung einer Strafe keinesfalls von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschrif...