Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 9313 Baudurchführung und Benützungsbewilligung
13.1 Baudurchführung
(§§ 35 und 37 BauG)
Sowohl bei Bauvorhaben als auch bei Abbruchvorhaben ist der Baudurchführung besonderes Augenmerk zu schenken. Es geht hier insbesondere um die Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und Sachen. Es obliegt der Behörde, die Baudurchführung jederzeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine Amtspflicht der Behörde, wobei allerdings ihre tatsächlichen Möglichkeiten aufgrund von Personalengpässen regelmäßig begrenzt sind. Die primäre Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liegt daher beim Bauherrn und beim Bauführer.
Die Behörde kann zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen Maßnahmen wie beispielsweise Schutzdächer, Bauplanken, Schallschutzmaßnahmen etc vorschreiben, sie kann die Bautätigkeit aber auch zeitlich einschränken.
13.1.1 Benützung fremden Grundes
(§ 36 BauG)
Bei der Bauführung kann es erforderlich sein, fremden Grund vorübergehend zu benutzen. Diese Benutzung fremden Grundes ist nach Maßgabe des § 36 BauG zulässig. Die Formulierung des § 36 BauG war bis zur Baugesetznovelle 2003 zu eng gefasst. Der Nachbar hatte gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein G...