Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 8912 Das Anzeigeverfahren
(§ 33 BauG)
§ 20 BauG nennt eine Reihe von Bauvorhaben, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, sondern die vielmehr der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden müssen. Die Anzeige ist bei der Baubehörde einzubringen und die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen sind beizuschließen. Der Bauanzeige sind je nach Vorhaben unterschiedliche Belege anzuschließen. Die wichtigsten Belege sind die Baupläne und die Baubeschreibung. In der Baubeschreibung werden die Baupläne in jenen Belangen ergänzt, welche zeichnerisch nicht darstellbar sind.
Wie bereits erwähnt (s Pkt 9.2) sind Neu, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig. Die der Behörde vorzulegenden Unterlagen haben dabei genauso auszusehen wie im Rahmen eines Bewilligungsansuchens nach § 22 BauG (s Pkt 10.1). Die Baupläne müssen von den Nachbarn unterfertigt sein. Auch im Rahmen des Anzeigeverfahrens spricht das BauG sohin von „Bauplänen“, woraus geschlossen werden kann, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Nachbarn auf sämtlichen Bauplänen unterfertigen müssen (s dazu auch Pkt 9.2). Diese formale Hürde dürfte einer der Gründe sein, wa...