Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumplanungsrecht
3. Aufl. 2014
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S. 365 Das Grundstück und seine Bebauung
5.1 Bauplatz
Als Bauplatz wird ein Grundstück bezeichnet, das bebaut werden soll. Es muss zur Bebauung geeignet sein. Die Frage der Bauplatzeignung ergibt sich einerseits daraus, ob das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan so ausgewiesen ist, dass eine Bebauung überhaupt rechtlich zulässig ist (s Pkt 5.2 und 5.3), und andererseits daraus, ob das Grundstück selbst alle im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit erfüllt (s Pkt 5.4).
5.2 Bauland
Die Bauplatzeignung eines Grundstückes liegt in der Regel nur dann vor, wenn es im jeweiligen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist. § 30 Abs 1 StROG weist verschiedene Baulandkategorien aus. Es sind dies im Einzelnen:
5.2.1 Reines Wohngebiet
Das reine Wohngebiet ist ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sowie für Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner dieses Gebietes dienen oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen. Beispielsweise dient ein Friseursalon nicht der Deckung der „täglichen“ Bedürfnisse der Bewohner des jeweiligen reinen Wohngebietes und darf daher nur dann errichtet werden, wenn er dem Gebietscharakter dieses speziellen reine...