Die Umsatzsteuer in Vermietung und Verpachtung
5. Aufl. 2023
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S. 60Kap 9 Sonstige Pflichten
9.1. Meldepflichten
Jeder Unternehmer (inkl Kleinunternehmer) hat die Eröffnung eines neuen Betriebes bzw die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt zu melden und – falls erforderlich – eine Steuernummer zu beantragen. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits klar, dass eine Umsatzsteueridentifikationsnummer benötigt werden wird, kann diese bereits mitbeantragt werden.
Bedeutsame steuerliche Umstände sind dem Finanzamt zu melden. Dies betrifft nicht jeden einzelnen Mieterwechsel, sondern insbesondere die Aufnahme und Beendigung einer Vermietungstätigkeit sowie auch einen Wechsel des Unternehmenssitzes.
9.2. Aufzeichnungspflichten
Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Aufzuzeichnen sind gem § 18 UStG die vereinbarten – im Falle der Istbesteuerung die vereinnahmten – Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Diese Aufzeichnungen sind fortlaufend und unter Angabe des Tages zu führen und es muss ersichtlich sein, wie sich diese Entgelte in steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze – getrennt nach Steuersätze...