E-Mobilität in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2023
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S. 89Kapitel 9: Arbeitsrechtlicher Wert vs Fiskalwert
Wie in Kapitel 8 erläutert, sollte also mit dem Arbeitnehmer eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen werden, bevor der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausgehändigt bekommt.
Einer der zu vereinbarenden Werte ist der arbeitsrechtliche Wert, der als vereinbarter Entgeltwert gilt.
Der Sachbezugswert hat mit dem Arbeitsrecht grundsätzlich nichts zu tun und entspricht eben nur der Idee des steuerlichen Gesetzgebers, welchen Bemessungswert man für dieses Nutzungsrecht in die Abgabenberechnung aufnehmen muss.
In der Sachbezugsermittlung finden sich aber auch einige Bestimmungen, die mit einem arbeitsrechtlichen Wertansatz nichts zu tun haben, sondern mit denen der Gesetzgeber bestimmte politische Zwecke verfolgt.
So zum Beispiel die Verknüpfung in der Berechnung mit dem CO2-Ausstoß-Wert, wo einerseits der Prozentsatz der Berechnung abgeleitet wird und andererseits die Festlegung des Null-Sachbezugswertes für Themen, die besonders gefördert werden sollen.
Aber auch die wertmäßige Obergrenze hat arbeitsrechtlich keine Bedeutung, ebenso wie beispielsweise bestimmte Umrechnungsformen in Bezug auf die Anschaffungskosten.
Nun kann der arbeitsrechtliche Wert in jede Richtung