E-Mobilität in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2023
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S. 76Kapitel 7: Carsharing E-Fahrzeuge
7.1. Arbeitsrecht
Gesetzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen solchen Zuschuss, sondern es handelt sich dabei um eine freiwillige Gewährung.
Damit sich daraus kein Rechtsanspruch aus einem Gewohnheitsrecht oder einer Betriebsübung bildet, ist dringend anzuraten, dass der Arbeitgeber nur eine befristete und schriftliche Zusage (bzw Vereinbarung) zu diesem Thema abschließt.
Befristungen sind einem Widerrufsrecht immer vorzuziehen.
Auch wiederholte Befristungen begründen keinen unbeschränkten Rechtsanspruch durch den Arbeitnehmer und sind daher zulässig.
Befristungen sind immer ratsam bei allen Entgelten und Sozialleistungen die der Arbeitgeber überkollektivvertraglich freiwillig gewährt, denn nicht nur, dass er damit auf gesetzliche und kollektivvertragliche Änderungen zukünftig reagieren kann, auch die laufend neu erscheinende Judikatur bringt gerade bei neuen gesetzlichen Regelung oft Überraschungen zu Tage, die sich dann durch das Auslaufen einer kurzfristig befristeten Regelung im Unternehmen leichter umsetzen lassen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass man Regelungen schaffen sollte, die die folgenden Umstände mitbedenken:
Zeitpunkt der G...