E-Mobilität in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2023
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S. 71Kapitel 6: Aufladen von Privat-E-Fahrzeugen
6.1. Arbeitsrecht
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erlaubt, dass diese ihre privaten E-Fahrzeuge oder auch Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge an einer arbeitgebereigenen Ladeeinrichtung aufladen, sollte dazu eine Vereinbarung – idealerweise schriftlich – erstellt werden.
Vorzugsweise sollte diese Vereinbarung mit einer Befristung (nicht zu weit in die Zukunft) versehen sein, denn wir leben in sehr volatilen Zeiten und der Arbeitgeber sollte darauf achten, auch in Bezug auf seine Vertragsgestaltungen die Möglichkeit zu haben, sich den Veränderungen des Abgabenrechts, Arbeitsrechts aber auch der unternehmerischen Sphäre anpassen zu können.
Eine solche Vereinbarung sollte idealerweise immer schriftlich gemacht werden, um die Befristung auch ausreichend zum Ausdruck zu bringen und eventuelle Themen des Gewohnheitsrechts und/oder der Betriebsübung hintanhalten zu können.
Arbeitsrechtlich ist es jedoch ebenso möglich, dass der Arbeitgeber das Laden der privaten E- und/oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge erlaubt, aber mit dem Arbeitnehmer einen bestimmten Kostensatz je kWh vereinbart.
Sollte diese Variante gewählt werden, dann ist darauf zu achten, dass in d...