E-Mobilität in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2023
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S. 54Kapitel 5: Aufladen von Firmen-E-Fahrzeugen
5.1. Arbeitsrecht
Für Firmenfahrzeuge können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Regelungen über die Privatnutzung und die Tragung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten frei vereinbart werden.
Für jene Kosten, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung stehen, muss der Arbeitgeber gemäß der gesetzlichen Bestimmung jedenfalls aufkommen.
Da sich die Kosten für die Fahrzeugnutzung im Einzelnen nicht klar zwischen beruflich und privat trennen lassen, da beispielsweise eine Betankung (Aufladung) sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird, können auf Schätzung basierende Kostenteilungen vereinbart werden:
je privat gefahrenem Kilometer ein bestimmter Cent/Euro-Wert
eine monatliche Pauschale für die Privatnutzung zB anhand der Vorjahreskosten für das Fahrzeug und der Vorjahresverteilung in der Nutzung
die Übereinkunft, bestimmte Kosten durch den Arbeitnehmer direkt tragen zu lassen (zB Betankungen/Aufladen, Servicekosten etc), was allerdings steuerlich zu keiner Reduktion in der Sachbezugsermittlung führt
Arbeitsrechtlich sind diese Varianten, wenn sichergestellt wird, dass die betriebliche Nutzung damit jedenfalls weiterhin durch den...