Blitzlicht Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2023
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S. 127Kapitel 9: Selbstanzeigen
Mit der Selbstanzeige hat der Gesetzgeber die wertvolle Möglichkeit geschaffen, durch die Korrektur von Unrichtigkeiten und die sofortige Schadensgutmachung eine strafbefreiende Wirkung zu erreichen. Die nachfolgenden Abschnitte geben einen Überblick über die Anforderungen und zeigen anhand von Beispielen, worauf man bei der Formulierung achten sollte. Denn Vorsicht: Eine von zehn Selbstanzeigen scheitert und führt damit unmittelbar zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.
9.1. Grundlagen
Eine Selbstanzeige kommt für alle Finanzvergehen iSd FinStrG in Betracht. Dies betrifft auch Finanzvergehen, die in anderen Gesetzen geregelt sind (zB WiEReG). Die Selbstanzeige wirkt auch für Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Haft bedroht sind, wie etwa Abgabenbetrug.
Eine wirksame Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (für denjenigen, der sie erstattet und alle natürlichen Personen und Verbände, für die sie erstattet wird).
Um die strafbefreiende Wirkung zu erlangen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
(Zumindest konkludente) Darlegung der Verfehlung: Was ist passiert? (Eine Abgabenverkürzung wurde bewirkt.) Welche Abgabenart und welche Zeiträume sind...